Bundestag beschließt Lieferkettengesetz 
mit Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems

Ziel ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser schützen. Bestandteil des Gesetzes ist die Pflicht
 zur Einführung eines Hinweisgebersystems.

Der Bundestag hat am  11. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen. 

Während das geplante Verbandssanktionengesetz und das geplante Hinweisgeberschutzgesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden, führt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wesentliche Compliance-Pflichten für Unternehmen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt ein.

Anforderungen an ein Hinweisgebersystem durch das neue Gesetz:

Die verpflichteten Unternehmen müssen ihr Compliance Management-System auf die Lieferkette ausweiten. Darüber hinaus müssen sie ein Hinweisgebersystem einführen: Gem. § 8 Abs. 1 des Gesetzes haben Unternehmen dafür zu sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist. Dieses Beschwerdeverfahren soll es Personen ermöglichen, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.

Das Lieferkettengesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Es ist anwendbar auf Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland haben. Außerdem ist das Lieferkettengesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Ab dem 01. Januar 2024 ist das Lieferkettengesetz auch anwendbar auf Unternehmen im oben genannten Sinne mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Innerhalb von Konzernen ist die Anzahl der Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften maßgeblich.

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